Niedersachsen ändert Corona-Verordnung: Shoppen mit 2G; Ausnahmen bei 2G plus
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(Niedersachsen) Ab heute gilt in Niedersachsen die geänderte Corona-Verordnung. Für Shoppen im Einzelhandel greift die „2G“-Regelung, künftig bereits ab der Warnstufe 1. Ministerpräsident Stephan Weil (SPD; Foto) gab zusätzlich am Freitag die „Weihnachtsauszeit“ bekannt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Einkaufen: Geschäfte des Einzelhandels dürfen nur noch von geimpften oder genesenen Personen betreten werden („2G“). Ausnahmen gelten für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung (Lebensmittel, medizinische Produkte, Optiker, Hörgeräteakustiker, Getränke, Drogerie, Reformhaus, Babybedarf, Gartenmarkt, Brennstoffhandel, Tankstellen, Tierbedarf, Blumenhandel, Zeitschriften und Bücher, Reparatur von Auto, Fahrrad oder Elektrogeräten). Im Einzelhandel muss weiterhin nur eine medizinische Maske nach OP- oder FFP2-Standard getragen werden. Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel sind ausgenommen). Im Einzelhandel gilt „2G“ ab sofort auch in Warnstufe 1.

Weihnachtsruhe: Vom 24.12.2021 bis 2.1.2022 gilt in Niedersachsen generell die Warnstufe 3, unabhängig vom tatsächlichen Geschehen. In dieser Zeit dürfen sich darüber hinaus unter „2G“-Regel nur 25 Personen drinnen oder 50 Personen draußen treffen. Damit will die Landesregierung eigenen Angaben zufolge eine allzu rasche und unkontrollierte Ausbreitung der Omikron-Variante verhinden und damit eine höhere Belastung der Krankenhäuser und Pflegekräfte auf den Intensivstationen. Man rechnet damit, dass niedersächsische Krankenhäuser noch weitere schwerst erkrankte Menschen aus dem Süden oder Osten Deutschlands aufnehmen müssten. In Warnstufe 3 müssen auch Weihnachtsmärkte generell schließen.

Bei 70 Prozent Auslastung kein „2G plus“ für Gastronomie und Veranstalter nötig

Corona-Tests: Bei „2G plus“ werden zwei Änderungen in die Verordnung eingebracht.
Wer eine Auffrischungsimpfung („Booster“) nachweisen kann oder nach einer vollständigen Schutzimpfung und einer Durchbruchs-Infektion genesen ist, muss keinen negativen Test vorlegen.

Hier weist die Landesregierung in ihrer Erklärung darauf hin, dass eine natürliche Infektion einer Impfung hinsichtlich der Immunität und Nachhaltigkeit überlegen sei. Erfolge nach einer vollständigen Impfung ein Impfdurchbruch, könne diese Infektion mit einer dritten Impfung gleichgesetzt werden. Zumindest in der aktuellen Lage könne eine „Durchbruchs-Infektion“ einer „Booster-Impfung“ gleichgestellt werden.

In Warnstufe 2 und 3 können Gastronomen, Hotelbetreiber und Veranstalter auf den zusätzlichen Testnachweis verzichten, sofern die Kapazitäten auf 70 Prozent beschränkt werden. In diesen Einrichtungen kann dann „2G“ statt „2G plus“ angewendet werden.
In Sportanlagen kann bei einer Kapazitätsbegrenzung (10 Quadratmeter pro Person mit sportlicher Betätigung) ebenfalls „2G“ zum Einsatz kommen.

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Schulen: Es bleibt bei den Weihnachtsferien vom 23.12.2021 bis 7.1.2022. Eltern können ihre Kinder in den letzten drei Schultagen vor den Ferien formlos vom Präsenzunterricht befreien. Es findet kein Distanzlernen statt. In der ersten Woche nach den Schulferien müssen sich Schüler wieder täglich zuhause testen. Schüler ab 14 Jahren müssen künftig ebenfalls eine medizinische Maske tragen (OP- oder FFP2-Standard).

Wichtig: Ein Wechsel in die nächst niedrige Warnstufe ist künftig schwerer zu erreichen

Änderungen gibt es künftig beim Wechsel von einer höheren Warnstufe in die nächst niedrige Warnstufe. Dazu ist es nötig, dass neben dem Indikator „Hospitalisierung“ noch mindestens ein weiterer Indikator mit in die Schwellenwerte der niedrigeren Warnstufe absinkt. Damit solle laut der Landesregierung „verhindert werden, dass bei einer nach wie vor schwierigen Gesamtlage vorschnell geringere Schutzmaßnahmen gelten, als eigentlich von der Infektionsdynamik oder von der Situation in den Intensivstationen her gerechtfertigt wäre. Zudem würde (..) den Bürgern ein Wechsel in eine niedrigere Warnstufe gegebenenfalls eine irreführende‚Entwarnung‘ suggerieren, während es an sich nach wie vor darum ginge, vorsichtig zu bleiben.“

Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure): Künftig gilt (drinnen wie draußen) die 3G-Regelung. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die bisher geltende Regelung am 10. Dezember außer Kraft gesetzt. Als Begründung wurde genannt, der Ausschluss ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei „unangemessen“ und „unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme“.

Silvester und Jahreswechsel: Bundesweit gilt ein Verkaufsverbot von Feuerwerk. Ausgenommen sind Kleinartikel wie Wunderkerzen oder Kinderartikel. Vom 31.12.2021 bis 1.1.2022 ist das Böllern auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten. Auf diesen Flächen, die von den Gemeinden festgelegt werden, ist zwischen Silvester, 21 Uhr, und Neujahr, 7 Uhr, auch das Mitführen von Feuerwerksartikeln verboten. Korrektur: Unter freiem Himmel dürfen 50 vollständig geimpfte oder genesene Personen zusammenkommen (in geschlossenen Räumen gilt eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen).

(Quelle: Nds. Staatskanzlei/Foto: Archiv)

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