Landkreis Schaumburg ordnet FFP2-Maskenpflicht für nicht angezeigte Versammlungen an
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(Landkreis) Der Landkreis Schaumburg hat eine FFP2-Maskenpflicht bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des Paragraphen 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes erlassen.

Im §2 ist zu lesen: „Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ Zu diesem Thema hat es in den sozialen Medien bereits reichlich Diskussionen gegeben. Aus dem Text geht hervor, dass es sich bei den genannten Versammlungen nicht um ein zufälliges Treffen im Freien oder ein Plausch unter Freunden handelt. Der Zweck einer gemeinsamen Meinungskundgebung muss erfüllt sein, so wie dies auf Demonstrationen oder „Corona-Spaziergängen“ der Fall ist.

Die zugehörige Allgemeinverfügung bezieht sich auf das gesamte Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadt Rinteln. Diese ist selbst Versammlungsbehörde. Zuständigkeitshalber kann der Landkreis keine Allgemeinverfügung auf Grundlage des Versammlungsrechts für das Stadtgebiet Rinteln treffen. Rinteln hat jedoch bereits eine gleiche Verfügung erlassen.

In der Begründung wird auf eine Gefährdungsbeurteilung der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg verwiesen. Dabei geht es um die als „Corona-Spaziergänge“ stattfindenden Verabredungen, die kreisweit stattfinden und über soziale Medien organisiert werden. Hierbei handelt es sich laut Allgemeinverfügung um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die regelmäßig und gleichförmig stattfänden und auch als Versammlungen bewertet und behandelt würden. Dabei würden überdurchschnittlich viele Verstöße gegen Hygieneschutzvorgaben begangen. In Schaumburg fänden die Aktionen seit dem 13. Dezember in verschiedenen Orten statt,

Es sei beobachtet worden, dass das Abstandsgebot nicht durchgängig eingehalten werde und „ganz überwiegend keine Mund-Nasen-Bedeckung“ getragen werde. Die Versammlungen seien weiterhin nicht angezeigt worden, ein Leiter habe sich nicht zu erkennen gegeben. Daher habe die Polizei das Thema Infektionsschutz auch nicht in einem Kooperationsgespräch thematisieren können. Die Allgemeinverfügung werde darum erlassen, um in der aktuellen Infektionslage ein Mindestmaß an Infektionsschutz bei allen Versammlungen zu regeln.

In einem Video auf der Facebook-Seite der Polizei Weserbergland geht der Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, Polizeidirektor Matthias Kinzel, auf die Versammlungslagen und Corona-Maßnahmen ein:

Nachfolgend die Verfügung im Original. Die vollständige Allgemeinverfügung samt Begründung ist im Internet unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen, einsehbar.

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG

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Mit Allgemeinverfügung vom 05.01.2022 hat der Landkreis die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen auch für nicht angezeigte Versammlungen im Sinne des 
§ 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vorgeschrieben.

Die Regelungen lauten wie folgt:

Die Teilnehmenden, Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel i.S.v. Art. 8 GG auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rinteln – sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Dies gilt bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des § 2 NVersG.

Hiervon ausgenommen sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises glaubhaft zu machen.

Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum Ablauf des 15.01.2022. Eine Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten. (pr)

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