Landkreis erlässt Allgemeinverfügung: Testpflicht für Erntehelfer in Sammelunterkünften
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(Landkreis) Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, gilt ab dem 24.05.2021 eine Testpflicht gemäß § 5a der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal pro Woche zu testen.

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Die entsprechende Allgemeinverfügung ist seit dem 21.05.2021 im Internet unter www.schaumburg.de unter der Rubrik Corona, Regelungen, einsehbar. (pr/Symbolfoto)

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