Betrieb von Schulen und Kitas im Landkreis teilweise untersagt
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(Landkreis) Entsprechend der Einstufung des Landkreises Schaumburg als Hochinzidenzkommune (wir berichteten) ist auch der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt. An allen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen im Landkreis Schaumburg ist der Schulbesuch ebenfalls untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen.

Von der Untersagung ausgenommen sind ferner der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, die Schuljahrgänge 1 bis 4 und die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

Die Notbetreuung bleibt von dieser Verfügung unberührt. Die Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.

Nachfolgend die Allgemeinverfügung des Landkreises im original Wortlaut:

1. Die Kindertagespflege und die private Kinderbetreuung in Form der sogenannten Großtagespflege findet im eingeschränkten Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung statt.

2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt.

3. An allen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen im Landkreis Schaumburg ist der Schulbesuch untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen.

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Von der Untersagung ausgenommen sind ferner

a. der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

b. der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

c. die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

d. die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.

5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

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