Landkreis Schaumburg ist jetzt offiziell Hochinzidenzkommune: Das gilt für Einzelhandel, Treffen, Sport
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(Landkreis) Die Kreisverwaltung hat den Landkreis Schaumburg jetzt offiziell zur Hochinzidenzkommune erklärt.

Auf dem Gebiet des Landkreises liegt die 7-Tages-Inzidenz seit mehreren Tagen über 100. Das Infektionsgeschehen ist auch nicht mehr vorrangig auf einige lokalisierbare Ausbrüche begrenzt, teilt die Verwaltung mit. Vor diesem Hintergrund erfolgte heute die Erklärung zur Hochinzidenzkommune.

Das bedeutet im Wesentlichen:

Die Lockerungen ab dem 8. März 2021 werden zurückgenommen. Treffen sind nur noch mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person möglich (Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden nicht gezählt).

Individualsport ist nur noch mit Personen aus dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, erlaubt. Ausnahmen für Sportausübung für Kinder bis 14 Jahren gelten nicht mehr.

Gedenkstätten, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sind wieder für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. Bibliotheken und Büchereien, Zoos und Tierparks dürfen jedoch geöffnet bleiben.

Terminshopping im Einzelhandel („Click and meet“) ist wieder verboten. Zulässig ist nur noch Abholung nach vorheriger Bestellung („Click and collect“). Buchhandlungen dürfen weiterhin öffnen. Bemusterungs- und Anprobetermine sind zulässig.

Wann kann der Status „Hochinzidenzkommune“ geändert werden?

Die Niedersächsische Corona-Verordnung sagt dazu: „Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die 7-Tage-Inzidenz unter 100 und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist.“

Offizielle Bekanntgabe des Landkreises Schaumburg im Original:

Ab diesem Zeitpunkt gelten die Einschränkungen des § 18a Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg:

In einer Hochinzidenzkommune müssen gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnungen die seit dem 08.03.2021 geltenden Lockerungen zurückgenommen werden. Dies betrifft insbesondere:

1. Kontaktbeschränkungen

Folglich darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet (1 Haushalt + 1 weitere Person aus einem anderen Haushalt). Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

Dies gilt auch für private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.

2. Sportausübung

Folglich ist die Individualsportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands gestattet.

Die Ausnahme für die Sportausübung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren gilt nicht mehr. Es gelten die vorgenannten Regelungen zur Individualsportausübung.

3. Freizeiteinrichtungen

Gedenkstätten, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sind wieder für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. Bibliotheken und Büchereien, Zoos und Tierparks dürfen jedoch geöffnet bleiben.

4. Bewirtung in Beherbergungsstätten

Die Versorgung zulässig beherbergter Gäste ist in Beherbergungsbetrieben und Hotels nur noch auf den Zimmern zulässig.

5. Einzelhandel

Folglich ist die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen in den nach § 10 Abs. 1 b S. 1 der Nds. Corona-Verordnung geschlossenen Verkaufsstellen auch nach vorheriger Terminvereinbarung unzulässig (kein sog. Click & Meet).

Zulässig ist lediglich die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots (sog. Click & Collect). Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente ist unzulässig.

Und auch die Buchhandlungen können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.

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Auch die Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz.

6. Körpernahe Dienstleistungen

Auch in Hochinzidenzkommunen, wie dem Landkreis Schaumburg, können die körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseure, Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.

Lockerungen können wieder zugelassen werden, wenn der Landkreis Schaumburg nicht mehr als Hochinzidenzkommune gilt. Voraussetzung dafür ist, dass an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz nicht höher als 100 ist – und dass diese Entwicklung als stabil eingeschätzt wird. Per Allgemeinverfügung wird dann bekannt gemacht, ab welchem Tag die Kommune kein Hochinzidenzgebiet mehr ist.

Allgemeinverfügung

Die entsprechende Allgemeinverfügung im Original, wie sie auch auf www.schaumburg.de veröffentlicht ist:

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg –

Hochinzidenzkommune

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 27. März 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

Das Gebiet des Landkreises Schaumburg wird zur Hochinzidenzkommune nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erklärt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Nach § 18a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 27.03.2021 (Nds. Corona-Verordnung) sind Hochinzidenzkommunen die Landkreise und kreisfreien Städte, für deren Gebiet am 8. März 2021 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) beträgt. Hochinzidenzkommunen sind auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die die örtlich zuständigen Behörden durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung zu Hochinzidenzkommunen erklärt haben.

Nach der hier anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 18a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 18a Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung erklären die örtlich zuständigen Behörden den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt mit Wirkung ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz mehr als 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg beträgt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100, konkret am 26.03.2021: 112,8; am 27.03.2021: 121,7 sowie am 28.03.2021: 124,8.

Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gestaltet sich zudem diffus und ist nicht mehr auf begrenzt lokalisierbare Infektionsgeschehen zu konkretisieren, so dass davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz auch von Dauer sein wird.

Mit Vorliegen dieser verordnungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Landkreis Schaumburg zur Hochinzidenzkommune zu erklären.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Die Allgemeinverfügung zu Kindertageseinrichtungen und Schulen ist hier zu lesen: KLICK

(pr)

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