Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impflicht startet am 16. März
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(Landkreis/Niedersachsen) Die Leitungen der von der sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ihnen die notwendigen Nachweise ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Genesenenstatus nicht vorliegen. Hierzu hat das Land Niedersachsen ein Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) im Internet eingerichtet.

Diese Meldungen sollen künftig ausschließlich darüber erfolgen. Der Landkreis wird dies in einer Allgemeinverfügung anordnen. Das Portal wird laut einer Mitteilung des Landkreises Schaumburg ab dem 16. März 2022, 00:00 Uhr, „scharfgeschaltet“. Die Einrichtungen können sich dann registrieren lassen.

Der Landkreis bittet, im Vorfeld keine Meldungen auf anderen Wegen vorzunehmen. Meldungen, die bereits eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden und müssen durch die Einrichtungen erneut über das Portal mitgeteilt erfasst werden.

Hintergrund: Ab dem 15.3.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Fortan müssen Personen, die in durch das Infektionsschutzgesetz näher beschriebenen Einrichtungen, vornehmlich im erweiterten medizinischen und pflegerischen Bereich, tätig sind oder werden wollen, entweder vollständig geimpft oder genesen sein. Nicht darunter fallen jene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies wäre aber durch ein ausführliches ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In all diesen Fällen haben die am 15.3.2022 bereits Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Derzeit gilt als vollständig immunisiert, wer doppelt geimpft oder aber geimpft und genesen ist.

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Die Gesundheitsämter fordern gemeldete Personen zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Gleichzeitig wird den Einrichtungen empfohlen, die oder den Beschäftigten vorübergehend patientenfern einzusetzen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann eine Anhörung mit einer Zwangsgeldandrohung folgen. Das Zwangsgeld beläuft sich auf 1.500 Euro bei einer Vollzeittätigkeit. Des Weiteren kann – wiederum nach Anhörung und Androhung – ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die gemeldete Person aussrprechen.

Neueinstellungen sind den Einrichtungen nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubt. Hier wird das Gesundheitsamt nicht beteiligt. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes stellen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen dar. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zurzeit noch bis zum 31.12.2022 befristet.

Personalengpässe in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen erwartet Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens nicht. Die Impfquote in diesem Bereich sei in Niedersachsen überdurchschnittlich hoch. „Ich freue mich, dass die weitaus überwiegende Zahl an Beschäftigen sehr verantwortlich mit dem Thema umgeht. Es wird also nur einen kleinen Teil geben, der ab Mitte März den Ämtern gemeldet werden muss“, so Behrens in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums. Erhebungen im Januar hätten gezeigt, dass landesweit noch etwa 5 Prozent der Beschäftigten sowohl in der Pflege als auch in Kliniken ungeimpft waren. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen im Gesundheitswesen, davon rund 90.000 in der Pflege. Ende April solle Bilanz gezogen werden.

(Quelle: Landkreis Schaumburg, Gesundheitsministerium des Landes Niedersachsen, Foto: Archiv)

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