Niedersachsen: Gericht kassiert 2G-Regelung im Einzelhandel
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(Niedersachsen) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die 2G-Regelung im niedersächsischen Einzelhandel mit heutiger Entscheidung gekippt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wie das Gericht mitteilte, hatte sich eine Antragstellerin die einen Filialbetrieb mit Mischsortiment betreibt, mit einem sogenannten Normenkontroll-Eilantrag gegen die Regelung gewandt, wonach nur Geimpfte und Genesene in Geschäften des Einzelhandels einkaufen dürfen. Sie habe argumentiert, „die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar“, führt das Gericht aus. Die 2G-Regel im Einzelhandel sei „derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme“.

Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die zahlreichen Ausnahmen im Pargraphen § 9a Abs. 1 Satz 2 der Corona-Verordnung bereits reduziert. „Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt“, heißt es dazu.

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Der Senat habe mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

Unter anderem sei die schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen angesichts erheblicher Unterschiede zum Geschehen im Einzelhandel nicht möglich, argumentierte das OVG. Der Einzelhandel sei von einer kürzeren Verweildauer der Kunden, geringerer Kundendichte, einer geringeren Anzahl unmittelbarer Personenkontakte, geringeren körperlichen Aktivitäten und einer besseren Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.

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