Corona-Inzidenz in Schaumburg stabil über 10: Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung
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(Landkreis) Die Kreisverwaltung hat heute eine Allgemeinverfügung erlassen. Darin wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg ab dem 8. August als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, aber weniger als 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.

Landkreis: „Das Infektionsgeschehen wird als überwiegend diffus bewertet.“

Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen veröffentlicht und ist dort einsehbar.

Darin heißt es unter anderem: „In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt), mehr als 10 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 02. August 2021: 11,4; am 03. August 2021: 10,1 und am 04. August 2021: 17,7; am 05. August 2021: 21,5 und am 06. August 2021: 20,3.

Das Infektionsgeschehen und die damit verbundene Überschreitung des Grenzwertes für die 7-Tagesinzidenz von 10 konnte am 04. und 05. August 2021 in maßgeblichen Teilen einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, so dass gem. § 1a Abs. 2 Satz 3 Nds. Corona-Verordnung von der grundsätzlichen Feststellung der Erforderlichkeit weitergehender Schutzmaßnahmen noch abgesehen werden konnte. Diese Beurteilung ist auf Grund des festgestellten Infektionsgeschehens mit dem 06. August 2021 nicht mehr aufrecht zu halten.

Die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Satz 4 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Überschreitung des Grenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem abgegrenzten Bereich beruhen. Das Infektionsgeschehen wird als überwiegend diffus bewertet.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass eine Zurücknahme von verschiedenen Lockerungen erfolgen muss. Es gelten damit ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen mit der Neufassung der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli 2021 geregelten Schutzmaßnahmen für einen Inzidenzwert von mehr als 10, aber unter einem Inzidenzwert von 35.“

 

Vereinfacht gesagt gilt ab dem 8. August:

1. Kontaktregelungen und private Zusammenkünfte:

Grundsatz:

maximal 10 Personen aus 10 Haushalten (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt)

oder

die Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts

Religiöse Zeremonien (z.B.: Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung):

– Zeremonie unabhängig von der Personenzahl möglich

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– Beachtung des Hygienekonzepts

– Abstand und Mund-Nasen-Bedeckung, soweit kein Sitzplatz eingenommen wurde

– Anschließende Feier siehe folgend

Feiern (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Zusammenkunft nach Beerdigung)

– Private geschlossene Feier in der Gastronomie: maximal 100 Personen mit Test und Mund-Nasen-Bedeckung, wobei die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden kann

– Feier auf privaten Grund (Wohnung, Haus, Garten, angemietete Flächen): nur im Rahmen der Kontaktregeln (s.o. „Grundsatz“)

2. Tourismus und Gastronomie

Urlaub mit Übernachtung: Test bei Anreise sowie zweimal pro Urlaubswoche -> gültig in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Hostels, Jugendherbergen, Campingplätzen sowie für Dauercampinggäste

Gastronomische Betriebe (inkl. Bars): Innen- und Außenbetrieb ohne Test möglich, wobei im Innenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz gilt

Private geschlossene Feier in der Gastronomie: Innen- und Außenbetrieb mit maximal 100 Personen zulässig, wobei ein Testpflicht der Gäste sowie eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht

3. Sport

Sportanlagen und Schwimmbäder haben geöffnet
Beachtung des Hygienekonzepts

4. Kultur und Freizeit

Theater, Kino etc. sind geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht
Zoo, Tierparks, Museen, Galerien, Ausstellungen etc. sind geöffnet, wobei für Innenangebote eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht
Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder haben mit Hygienekonzept geöffnet

5. Handel und Dienstleistungen

Der Handel ist geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht (außer auf den dazugehörigen Parkplätzen)
Wochenmärkte haben mit einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht geöffnet
Spezialmärkte, Messen, gewerbliche Ausstellungen sind zulässig, unterliegen jedoch einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, jedoch gilt auch hier eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Weitere Infos unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

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