Weitere Lockerungen im Landkreis Schaumburg: Stabile Inzidenz unter 35 gilt ab Donnerstag
Werbung

(Landkreis) Der Landkreis Schaumburg hat eine Allgemeinverfügung zur Feststellung einer stabilen Inzidenz unter 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 3. Juni 2021 in Kraft. Damit liegen die Voraussetzungen für die jeweiligen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der zur Zeit gültigen Fassung vor, die im Falle einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 35 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen. Das hat umfangreiche Lockerungen zur Folge:

Nur einige der Neuerungen ab 2., bzw. 3. Juni:

Ab dem 2. Juni können Kitas und Schulen in Schaumburg wieder in den Normalbetrieb (Szenario A) zurückkehren. Es bleibt bei der Testpflicht (2x pro Woche).

Private Treffen sind mit bis zu zehn Personen aus drei Haushalten möglich. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt.

Im Einzelhandel ist ab 2. Juni Einkaufen ohne Test möglich. Unter einer Inzidenz von 35 fällt die Zugangsbeschränkung weg. Für Baumärkte entfällt die Testpflicht.

In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht unter einem Inzidenzwert von 50 (gilt bereits ab 2. Juni. Im Innenbereich darf die Gastronomie wieder öffnen (mit Test)).

Auch Discotheken, Bars und Clubs dürfen wieder öffnen (Testpflicht, 50% Kapazität).

Kinos und Theater dürfen öffnen, hier entfällt die Testpflicht unter einer Inzidenz von 35, am Sitzplatz kann die Maske abgenommen werden.

Museen und Galerien dürfen ohne Testpflicht öffnen, unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Kapazitätsbeschränkung.

Fitnessstudios dürfen mit Hygienekonzept arbeiten.

Schwimmbäder dürfen mit Hygienekonzept öffnen.

Auch Jahrmärkte sind mit Maske und Hygienekonzept wieder erlaubt.

Alle Änderungen im Stufenplan HIER:

>>> DOWNLOAD: Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung: 083 – Anlage – Stufenplan ab 31-05-2021 (697 kB)

Werbung

Die Allgemeinverfügung wurde heute auf der Internetseite des Landkreises unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen veröffentlicht und ist dort einsehbar.

Wir geben Sie nachfolgend im Original wieder:

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021(https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen – vom 31. Mai 2021 wird mit Ablauf des 02. Juni 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 03. Juni 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Juni 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.
  4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (Fünftagesabschnitt) weniger als 35 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 27. Mai 2021: 28,5, am 28. Mai 2021: 24,7, am 29. Mai 2021: 22,8; am 31. Mai 2021: 26,6 und am 01.06.2021: 25,3.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass am 03. Juni 2021 die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 03. Juni 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Werbung