(Landkreis) Die Kreisverwaltung weist in einer Presseinformation darauf hin, dass sich Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben, nach der Rückkehr zwingend in 14-tägige Quarantäne begeben müssen:„Nur auf diese Weise kann eine zweite Infektionswelle verhindert werden.“
Betroffene sind demnach verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft und dort in häusliche Quarantäne zu begeben. Zusätzlich müssen sie sich zudem beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona SARS-CoV-2 hinweisen, unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Bei Missachtung dieser Pflichten kann ein Bußgeld verhängt werden.
Länder oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden als Risikogebiete eingestuft, wenn ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Das Robert-Koch-Institut hat unter dem Link https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht.
Entscheidend für die Quarantänepflicht ist, ob das Land aus dem die Personen einreisen, am Tag ihrer Einreise als Risikogebiet ausgewiesen ist. Lediglich wenn dies der Fall ist, würde die Quarantänepflicht bestehen.
Ausnahmen von der bestehenden Quarantänepflicht sind in § 27 Abs.5, 6, 7, 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 10. Juli 2020 beschrieben.
Befreit sind – neben Anderen – Einreisende, die über ein molekularbiologisches Testergebnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Testung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das RKI bekannt gegebenen Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Eine Testung kann auch noch nach Einreise in die Bundesrepublik erfolgen. Allerdings müssen sich die betroffenen Personen in diesem Fall bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses in Quarantäne begeben und beim zuständigen Gesundheitsamt melden.
Eine fortlaufend aktualisierte Liste der durch das RKI anerkannten Staaten für Testungen ist unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html
Die Hotline des Gesundheitsamtes Schaumburg nimmt Meldungen, aber auch Fragen zur Verfahrensweise bei Quarantänen entgegen. Die Nummern der Hotline 05721 703 2591 und 703 2592 sind montags bis freitags von 9 – 12 Uhr erreichbar.
Anfragen oder Meldungen können auch per E-Mail an das Gesundheitsamt gesandt werden: gesundheitsamt@schaumburg.de
Zu anderen Zeiten haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die zentrale Hotline der niedersächsischen Landesregierung anzurufen. Von dort wird werktags in der Zeit von 8 – 22 Uhr und an den Wochenenden in der Zeit von 10 – 20 Uhr mit der Telefonnummer 0511 120 6000 eine zentrale Hotline zur Verfügung gestellt. Für dringende medizinische Fragen wird auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst
116 117 verwiesen. (pr)