Kurzarbeitergeld: Hinzuverdienstmöglichkeiten bis 31. Dezember 2020 erweitert
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Wer sich in Kurzarbeit befindet und finanzielle Einbußen ausgleichen will, hat hierzu durch die Ausübung eines Minijobs die Möglichkeit.

Gerhard Durchstecher, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hameln erläutert hierzu: „Die Hinzuverdienstmöglichkeiten wurden mit dem Sozialschutzpaket II nochmals erweitert. Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, können bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens Geld dazuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies gilt – und das ist neu – für alle Branchen und Berufe.“

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Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2020. Bereits mit dem Sozialschutzpaket I waren die Hinzuverdienstmöglichkeiten gelockert worden, zunächst allerdings nur für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen. (pr)

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