Neue Allgemeinverfügung mit weiteren Einschränkungen in Kraft getreten
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(Landkreis) Bund und Länder einigten sich gestern auf weitere Maßnahmen, um die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen. So ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit maximal einer weiteren Person zusammen gestattet. Eine Ausnahme stellen Familien oder Wohngemeinschaften dar. Ebenso sind Baumärkte nur noch für entsprechende Gewerbetreibende geöffnet. In vielen Supermärkten ist das Benutzen von Einkaufswagen inzwischen Pflicht.

Das Land Niedersachsen hat daraufhin folgende, ab 23.3. gültige Allgemeinverfügung erlassen:

1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden:

a) In der Öffentlichkeit ist – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Öffentliche Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z.B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen) sind untersagt.

b) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

3. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:

a) die körperliche und sportliche Betätigung im Freien,

b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,

c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

d) der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien,

e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:

Lebensmittelhandel,
Wochenmärkte,
Getränkemärkte,
Abhol- und Lieferdienste,
Großhandel,
Tierbedarfshandel,
Brief- und Versandhandel,
Post,
Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
Tankstellen,
Kfz- oder Fahrrad- Werkstätten,
Reinigungen,
Zeitungsverkauf,
Waschsalons

f) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

g) die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne des Buchstaben e), soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind,

h) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,

i) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche,

j) die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist,

k) der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,

l) die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtags oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamter oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,

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m) die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung,

n) die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können,

o) wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.

4. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien sind gestattet.

5. Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden, lediglich eine Person auf 10 qm.

6. Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für:

Frisöre
Tatoostudios
Nagelstudios
Kosmetikstudios
Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt

Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere

Optiker,
Hörgeräteakustiker.

7. Die Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäfte im Sinne der Ziffer 1. e) sind verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 qm.

8. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.

9. Betreibern von Baumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden (Privatkunden) untersagt. Die Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.

10. Der Umgang mit Erntehelfern, Saisonarbeitern und Werkarbeitskräften wird gesondert geregelt.

11. Die Landkreise und kreisfreien Städte können für bestimmte öffentliche Plätze in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

12. Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren.
Weiter gehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

Die in dieser Allgemeinverfügung geregelten Beschränkungen der Sozialen Kontakte gelten ab sofort, erforderlichenfalls werden diese Regelungen im Einzelfall durch die zuständigen Behörden, durch die Polizei oder durch die Ordnungsbehörden auch vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung durch jeweilige Einzelfallregelungen umgesetzt werden.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18.04.2020 außer Kraft. Die Kontaktbeschränkungen enden damit am 18.04.2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

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