(Update) OVG Lüneburg kippt Feuerwerksverbot in Niedersächsischer Corona-Verordnung
Werbung

Update: Die Landesregierung hat auf die Bekanntgabe des OVG Lüneburg reagiert und informiert wie folgt (Original Wortlaut)

„Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat ebenfalls heute einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus wird geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können.“

Ursprüngliche Meldung:

Werbung

(Niedersachsen) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorerst außer Kraft gesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gegen das Verbot hatte sich laut Pressemitteilung des OVG ein Antragsteller, der in einer niedersächsichen Gemeinde lebt, in einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Laut seiner Argumentation sei das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme, eine umfassende Erstreckung von Feuerwerkskörpern und alle Orte sei nicht erforderlich.

Das OVG gab dem Antrag statt und begründete dies damit, dass mit Infektionsschutzmaßnahmen „von vorneherein nur infektionsschutzrechtlich legitime Ziele verfolgt werden“ dürften, „etwa die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden.“ Die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben, zählten nicht dazu.

Zum Erreichen dieser Ziele sei das Verbot „kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen“. Es bestehe „kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von jedweden Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führe.“ Die unerwünschten Personenansammlungen seien laut der Corona-Verordnung bereits verboten oder beschränkt. Die in der Silvesternacht durch Umgang mit Feuerwerkskörpern behandlungsbedürftigen Verletzungen und die dadurch kurzzeitig gebundenen medizinischen Behandlungskapazitäten würden aber die medizinischen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten nicht reduzieren und auch nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen.

Abschließend heißt es: Das Land Niedersachsen habe im Normenkontrolleilverfahren weder eine nachvollziehbare noch eine überzeugende Begründung für seine abweichende Beurteilung der Erforderlichkeit präsentiert. Unter Berücksichtigung der kaum gegebenen Eignung und mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen. Es habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände erzeugten oder vertrieben. Hinzu kämen nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Nachfrageseite, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, und die deshalb – auch während einer Pandemie – nicht hinzunehmen seien.“

Werbung