Bärlauch, Knoblauchsrauke und Frühlingsblumen: Was darf man pflücken und was ist geschützt?
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(Landkreis) Der Frühling ist da und mit ihm die Frühblüher und Kräuter, die uns zum Pflücken einladen und anregen, ein Stück Frühling vom Spaziergang mit nach Hause zu nehmen.

Doch was ist in diesem Zusammenhang eigentlich erlaubt und was nicht? Was genau besagt die „Handstraußregelung“ und für welche Pflanzen gilt sie?

Der Landkreis Schaumburg weist in diesem Zusammenhang in einer Pressemitteilung auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen hin.

Während bestimmte, seltene und gefährdete Arten unter besonderem Schutz stehen und die Entnahme dieser Pflanzen grundsätzlich verboten ist, gilt für alle übrigen Pflanzenarten zwar auch ein Verbot, jedoch mit einer Ausnahme – der sog. „Handstraußregelung“. Sie besagt, dass nur so viel gesammelt werden darf, wie in eine Hand passt.

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt es, wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen oder sich im Naturschutzgebiet befinden, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen.

Wer also dem Bärlauch oder der Knoblauchsrauke nicht widerstehen kann, darf sich durchaus in kleinen Mengen aus der Natur bedienen. Doch beim Sammeln ist Vorsicht geboten. Vor allem die giftigen Maiglöckchen und Herbstzeitlosen sorgen für eine Verwechslungsgefahr und wachsen oft an denselben Orten.

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Die pflegliche Entnahme ist ernst zu nehmen, denn auch die Beeinträchtigung der Lebensstätte von Pflanzen ist per Gesetz verboten. Daher dürfen z.B. von jeder Knolle des Bärlauchs nur ein bis zwei Blätter abgeschnitten werden. Ansonsten würde die Pflanze sehr stark geschwächt werden.

Und auch eine geringe Menge darf den persönlichen Bedarf nicht übersteigen. Andernfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld.

Beim Anblick unserer Frühblüher gilt jedoch der besondere Artenschutz. So gehören Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne zu den besonders geschützten Arten.

Auch viele Pilze sind geschützt und dürfen wie die genannten Blumen nicht gepflückt werden, auch nicht in geringen Mengen.

(pr, Foto: vu)

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