Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sorgen für Handlungsfähigkeit: Informationsveranstaltung der Seniorenunion mit Notar Hans-Dieter Liebelt
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(Bückeburg) Was passiert, wenn ich plötzlich, durch Krankheit, Unfall oder schlimmeres, nicht mehr „geschäftsfähig“ bin, aber wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen?

Diese Frage versuchen manche möglichst lange zu vermeiden, dennoch rückt die Wichtigkeit der Regelung dieser Umstände immer mehr ins öffentliche Bewusstsein. Eine Vorsorgevollmacht inklusive einer Patientenverfügung ist hier der sicherer Weg, dich auch hier gibt es so einige Fallstricke zu beachten, wie Anwalt und Notar Hans-Dieter Liebelt bei der jüngsten Informationsveranstaltung der Bückeburger Seniorenunion erklärt.

Denn mit dem Unterzeichnen einer entsprechenden Vorlage aus dem Internet ist es oft getan – zumindest nicht im Ernstfall, beispielsweise bei gesundheitlichen Komplikationen oder bei Vermögenswerten. „Wenn Sie Besitz, ein Haus oder ähnliches haben, gehen Sie zum Notar“, empfiehlt Liebelt aus Erfahrung – seit 2003 beschäftigt er sich mit dem Thema Vorsorgevollmachten.

Mehrere Bevollmächtigte möglich

Dabei ist zwischen einer Beglaubigung und Beurkundung der Vollmacht zu unterscheiden. Eine beurkundete Vollmacht lässt sich auch bei Verlust durch die bevollmächtigen wiederherstellen und hat immer einen rechtlich bindenden Charakter. Dabei gibt es innerhalb der Vollmachten ein Innen- und Außenverhältnis: Ersteres sind die Familie, Kinder, die Bevollmächtigten – das kann aber auch jeder andere sein, dem man sein Vertrauen schenkt. Das Außenverhältnis umfasst Behörden, Banken, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ähnliche – die bevollmächtigen bekommen das Recht, im Sinne des Vollmachtgebers im Falle eines Falles zu entscheiden. Das können auch mehrere Bevollmächtigte sein. „Wichtig ist, dass in diesem Falle jeder seine eigene unterschriebene Ausfertigung der Vollmacht ausgehändigt bekommt oder weiß, wo sie zu finden ist, denn nur damit kann gehandelt werden“, erklärt Liebelt.

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Anwalt und Notar Hans-Dieter Liebelt erklärte bei der jüngsten Informationsveranstaltung der Bückeburger Seniorenunion die Besonderheiten der Vorsorgevollmacht.

Gesundheitsvollmacht inkludieren

Von einer gemeinschaftlichen Vollmacht – also dass alle Bevollmächtigten ihre Zustimmung geben müssen – rät Liebelt hingegen ab, zugunsten von mehreren Einzelbevollmächtigungen ohne Rangfolge. „Diese sind alle gleichberechtigt und befähigt, Entscheidungen zu treffen. Aber: Für das Innenverhältnis muss einer den Hut aufhaben“. Diese Art der Vollmachten behalten auch ihre Gültigkeit, wenn etwa einer der Bevollmächtigten verstirbt. In der General- und Versorgungsvollmacht sollten zudem alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten niedergeschrieben werden. Erstere umfassen etwa ärztliche Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmungen und auch Zwangsmaßnahmen. Hiermit einhergehend macht es Sinn, eine Gesundheitsvollmacht zu inkludieren, „damit die Bevollmächtigten auch das recht bekommen, den Ärzten auf die Finger zu gucken“, so Liebelt. Denn gerade in solchen Fällen, beispielsweise einer plötzlich notwendigen Operation oder ähnlichen, ist oft Schnelligkeit gefragt und Einsicht in die Akten absolut sinnvoll.

Ruth Harmening, Vorsitzende der Seniorenunion Bückeburg.

Wirksamkeitsbedingung

Für Vermögensangelegenheiten empfiehlt der Notar zudem eine Untervollmacht, mit der Bevollmächtige beispielsweise auf Konten zugreifen können, um Medikamente und Behandlungen zu bezahlen. Mit der Klausel der transmortalen Wirkung wird diese Vollmacht auch über den Tod hinaus erteilt, damit etwa Verträge gekündigt werden können und finanzielle Dinge geregelt sind. „Sonst kann das etwas dauern, es sei denn es gibt ein notarielles Testament“, erklärt Liebelt.
Es kann zudem sinnvoll sein, die Vollmacht mit einer Wirksamkeitsbedingung bezüglich der Bevollmächtigten zu versehen – diese regelt, dass bei etwa Zuwiderhandlungen oder anderen Umständen, die Vollmacht wieder zu entziehen und einen vorher bestimmten Betreuer einzusetzen.

Das Interesse am Thema war groß.

Patientenverfügung immer hilfreich

Vor allen Dingen das Thema Patientenverfügung sollte angefasst werden, denn damit wird eine adäquate und den Wünschen entsprechende Behandlung im Krankheits-, Pflege- bis hin zum Sterbefalle gewährleistet. So enthält die Verfügung im besten Falle ein Vorbemerkung mit artikulierten Wertvorstellungen, die Vorgaben zu Handlungsweisen, beispielsweise falls der Vollmachtgeber im Koma liegen würde. So können Wünsche zu etwa lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung und Wiederbelebung festgelegt werden. Zudem sollte eine Klausel zur verbindlichen Auslegung der Forderungen angefügt werden. Weiter sollten Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im entsprechenden Registrierungsregister vermerkt werden. So können Ärzte im Notfall, falls keiner der Bevollmächtigten verfügbar sein sollte, auf die Vollmachten zugreifen und die darin enthaltenen Informationen einsehen. Es besteht auch die Möglichkeit, weitere beurkundete Vollmachten beim Notar zu hinterlegen – diese sind jedoch nur gültig, wenn dies auch in der Vollmacht niedergeschrieben wurde. „Gerade in Not- und Krankheitsfällen, die oft schwer und belastend für Angehörige sind, kann eine Vollmacht bei schweren Entscheidungen sehr helfen“, konstatiert auch Seniorenunion-Vorsitzende Ruth Harmening. (Text & Foto: nh)

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