Corona-Verordnung: Dies gilt vom 4. bis 19. März in Niedersachsen
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(Niedersachsen) Ab dem 4. März tritt die nächste Änderung der Corona-Verordnung in Kraft. Sie gilt wie angekündigt bis zum 19. März und umfasst weitere Lockerungsschritte. So gilt beispielsweise in der Innengastronomie jetzt die 3G-Regelung.

Weitere Regelungen im Überblick:

Kontaktregelungen:

  • Private Treffen und Feiern sind ohne Personen-Obergrenze zulässig, wenn nur ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen
  • Feiern in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Ungeimpfte (und nicht Genesene) gilt: Eigener Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt. Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt. Kinder unter 14 Jahren, Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie:

  • 3G in der Innengastronomie
  • FFP2-Masken drinnen bis zum Sitzplatz

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars

  • 2G-plus-Regel innen und außen, auch unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Freizeitparks, Theater, Spielbanken, Zoos, Kulturveranstaltungen

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  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • ohne Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • ohne Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze, sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2G-plus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (ohne Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind ausgenommen von der 2G- und 3G-Regel. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen. Bei Kindern unter 14 Jahren reicht eine einfache Maske (z. B. Stoffmaske)

Kitas

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Keine Tests für Kinder unter 3 Jahren

Schulen

  • Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche), (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse Tests für jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (auch Bahnhöfe und Haltestellen)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maske
(Quelle: Niedersachsen.de)
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