Künftig reicht in Niedersachsen meist ein negativer Schnelltest für Quarantäne-Ende
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(Niedersachsen) Am Samstag, den 15. Januar, treten in Niedersachsen neue Quarantäneregeln in Kraft. Damit setzt das Land die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zu Isolation und Quarantäne vom 7. Januar um.

Mit der überarbeiteten „Absonderungsverordnung“ des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird verbindlich festgelegt, dass sich Covid19-infizierte Personen in der Regel nur noch zehn statt bisher 14 Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.

Quarantäne wird auf zehn Tage verkürzt

Mit der Änderung ist auch eine Verkürzung der häuslichen Isolation auf sieben Tage möglich, sofern ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests vorliegt. Die (kostenlosen) Tests zur Verkürzung müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Auch enge Kontaktpersonen einer nachweislich infizierten Person müssen sich im Regelfall zehn Tage in Quarantäne begeben. Sie können sich nach sieben Tagen zu den gleichen Bedingungen „freitesten“.

Freitesten mittels offiziellem Antigen-Schnelltest nach sieben Tagen möglich

Nicht in Quarantäne müssen geboosterte Kontaktpersonen ohne Symptome sowie alle, deren Zweitimpfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt.

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Quarantäne sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden.

Die Landesregierung bittet alle Betroffenen, die nicht in diesen besonders sensiblen Bereichen arbeiten, zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.

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Landesregierung: Labore entlasten, Schnelltests statt PCR-Tests nutzen

Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen von den Betroffenen grundsätzlich nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Verordnung regelt rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in häusliche Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Darüber hinaus enthält die Verordnung weiterhin die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss. Betroffene sollen selbst ihre engen Kontakte der letzten 48 Stunden informieren.

Betroffene sollen Kontakte selbst benachrichtigen

Für betroffene Beschäftigte gilt, dass sie im Falle eines positiven PCR-Tests oder der Einstufung als enge Kontaktperson unverzüglich ihren Arbeitgeber über Beginn und Länge der Quarantäne informieren sollten. Positive PCR-Testergebnisse sollen von den Betroffenen zudem an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Eltern von Schülern und Kita-Kindern, sollen die jeweilige Einrichtung ebenfalls entsprechend informieren.

Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Selbsttests sind zur Verkürzung der Quarantäne grundsätzlich nicht zulässig.

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