Hinweise auf unsachgemäße Mistlagerung: Landkreis Schaumburg weitet Kontrollen aus
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(Landkreis) Der Landkreis Schaumburg erhält zunehmend Hinweise auf nicht ordnungsgemäße Mistlagerstätten. Aus diesem Anlass weist die Untere Wasserbehörde auf die aktuelle Rechtslage hin, die für alle Geflügel-, Pferde-, und sonstige Huf- und Klauentierhalter gilt.

Stallmist ist ein wassergefährdender Stoff, dessen Inhaltsstoffe durch Niederschlag ausgewaschen werden und über die Bodenpassage in das Grundwasser gelangen können. Nach § 32 bzw.§ 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf Mist nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

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Aus diesem Grund müssen nach § 12 der Düngeverordnung (DüV) alle Betriebe oder Tierhalter, die Festmist erzeugen, seit dem 01.01.2020 eine Lagerkapazität für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten vorweisen können. Die Festmistplatte muss zudem den gesetzlichen und technischen Regeln entsprechen. Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass diese Vorgaben nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe einzuhalten sind, sondern auch von jedem Hobbytierhalter. Somit muss jeder Pferdehalter für seinen Pferdemist eine sichere Mindestlagerkapazität nachweisen.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.schaumburg.de. Für Fragen steht die Untere Wasserbehörde unter Tel.: 05721 / 703 – 1434 oder per E-Mail an wasser@schaumburg.de zur Verfügung. (pr)

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