Geänderte Corona-Verordnung: In Niedersachsen sind Weihnachtsmärkte unter Auflagen möglich
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(Niedersachsen) Die Landesregierung hat heute die lange erwartete Änderung der Corona-Verordnung bekanntgegeben.

Sie tritt morgen in Kraft. Damit sollen Herbst- und Weihnachtsmärkte und große Veranstaltungen unter bestimmten Bedingungen in diesem Jahr wieder möglich gemacht werden.

Unterschieden wird dabei zwischen Besuchern, die nur bummeln oder einkaufen möchten (hier wird wie auch im Einzelhandel kein 3G-Nachweis benötigt) und Weihnachtsmarktbesuchern die etwas essen, trinken (auch Glühwein ist möglich) und ein Fahrgeschäft nutzen möchten. Diese benötigen einen Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder Testung (3G). Kinder und Jugendliche unter 18 und Menschen die sich nicht impfen lassen dürfen, sind davon ausgenommen.

Weihnachtsmarkt mit Glühwein ist möglich

Der neue Paragraph 11b der Corona-Verordnung schreibt vor, dass Betreiber dieser Märkte ein Hygienekonzept erstellen müssen, wie die 3G-Regel für Fahrgeschäfte und Verzehr sichergestellt ist.

Dies könne durch Umzäunung des Marktgeländes mit Zugangskontrollen geschehen oder durch „Bändchen“, „Stempel“ oder andere, „nicht übertragbare Kennzeichnungen“. Die Ausgabe könne laut der Landesregierung an zentraler Stelle oder dezentral an den Ständen erfolgen.

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Möglich seien aber auch dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiber. Hier müsse aber jeder Einzelne den 3G-Nachweis erbringen. Der Kauf von Getränken einer Person für eine ganze Gruppe sei nicht möglich.

Bummeln und Einkaufen ohne „3G“. Glühwein, Bratwurst und Fahrgeschäft nur mit „3G“

Im Hygienekonzept muss weiterhin eine Begrenzung und Steuerung der Personenmenge möglich sein. Personenströme an Ein- und Ausgängen und größere Menschenansammlungen sollen vermieden werden. Zwischen Ständen muss es mindestens zwei Meter Abstand geben. Die Bewirtungsstände dürfen nicht geschlossen sein. Eine Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten gibt es nicht.

Betreiber dieser Märkte können von der 2G-Regelung Gebrauch machen, also nur geimpfte und genesene Personen teilnehmen lassen. Ab der Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.

Mitarbeiter auf Herbst- oder Weihnachtsmärkten müssen sich zwei Mal pro Woche testen lassen (sofern sie nicht geimpft oder genesen sind). Bei „2G“ gilt bei diesen Mitarbeitern eine tägliche Testpflicht und Tragepflicht einer FFP-Maske (oder vergleichbar).

Großveranstaltungen: Über 25.000 Besucher mit „2G“

Eine weitere Änderung gilt ab morgen: Großveranstaltungen über 25.000 Besucher sind erlaubt, sofern nur genesene oder geimpfte Menschen Einlass bekommen (2G).

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