Landkreis veröffentlicht Allgemeinverfügung: Stabile Inzidenz von 50 / Ausweitung der „3G-Regelung“
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(Landkreis) Die Kreisverwaltung hat heute mit einer Allgemeinverfügung festgestellt, dass im Kreisgebiet der Leitindikator „Neuinfizierte“ (7-Tages-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.

Ab dem 1. September 2021 (00.00 Uhr) gelten damit die Schutzmaßnahmen des Paragraphen 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Das bedeutet, dass für viele Bereiche des öffentlichen Lebens die „3G-Regelung“ greift (geimpft oder getestet oder genesen), unter anderem in der Innengastronomie, Beherbergungen, bei körpernahen Dienstleistungen, Fitnessstudios, Hallenbädern oder in Kinos und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von 25 bis 1.000 Teilnehmern. „3G“ gilt jedoch (unter anderem) nicht bei religiösen Veranstaltungen, in Bereichen der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, bei Veranstaltungen von kommunalen Vertretungen oder bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags.

>> (Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung gibt es HIER zum Nachlesen)

Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen veröffentlicht. Dort heißt es als Begründung im Original:

„In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Leitindikator „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) mehr als 50 beträgt, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem der Leitindikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 beträgt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.

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Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind.

Hängt die Feststellung einer Warnstufe vom Leitindikator „Neuinfizierte“ ab, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung absehen, solange das Erreichen des für die Feststellung maßgeblichen höheren Wertebereichs auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), mehr als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 25. August 2021: 50,1; am 26. August 2021: 58,8; am 27. August: 54,4; am 28. August: 65,7 und am 30. August: 74,0.

Es gelten damit ab dem 01. September 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung.

Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.“

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