Corona-Verordnung wird zielgerichteter: Discos und Shisha-Bars schließen bei Inzidenz über 10
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(Niedersachsen) Das Land hat heute eine Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht. Sie tritt am 28. Juli, also morgen, in Kraft. Damit sollen Landkreise und Kreisfreien Städte deutlich erweiterte Handlungsspielräume bei wieder steigenden Inzidenzen erhalten. Zugleich werden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft.

„Es sollen damit noch stärker die Bereiche in den Blick genommen werden, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. Es soll gleichzeitig vermieden werden, dass bei weiter steigenden Inzidenzwerten auch Bereiche von stärkeren Einschränkungen betroffen sind, für die das nicht gilt“, teilt die Landesregierung hierzu mit.

Der landesweite Inzidenzwert liegt heute mit 15,5 auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau, schreibt dazu die Pressestelle der Landesregierung. Der Wert sei in den letzten Wochen insgesamt wieder kontinuierlich angestiegen und in einigen Regionen Niedersachsen seien Anstiege mit einem besorgniserregenden Tempo zu verzeichnen, womit Grenzwerte des Niedersächsischen Stufenplans im Eiltempo überschritten werden könnten, so die Landesregierung weiter. In zahlreichen Kommunen lasse sich der starke Anstieg auf wenige Bereiche zurückführen. Mit der Verordnungsänderung können dort künftig diejenigen Bereiche von Einschränkungen ausgenommen werden, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben.

„Die aktuelle Änderungsverordnung kann nach Ansicht der Niedersächsischen Landesregierung nur eine Übergangsregelung sein. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz muss bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig ist, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar sind.“ (aus der Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung)

Die wesentlichen Veränderungen in der Corona-Verordnung betreffen zwei Punkte:

1. Verschärfung in kritischen Bereichen

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben:

Inzidenz unter 10:

Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis 35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.

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Inzidenz über 10:

Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen

2. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist.

Per Allgemeinverfügung können somit für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.

Per Allgemeinverfügung können künftig verschiedene Regelungen festgesetzt werden

Für folgende können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:

  • Religiöse Veranstaltungen
  • Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
  • Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
  • Großveranstaltungen
  • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
  • Gedenkstätten
  • Zoos, Tierparks und botanische Gärten
  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
  • Freizeitparks
  • Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
  • Seilbahnen
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Beherbergung
  • Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich;
  • Einzelhandel
  • Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Prostitution
  • Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
  • Kindertageseinrichtungen
  • Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
  • Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
  • Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
  • Spitzen- und Profisport

Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.

Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten, Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an. (pr)

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