Niedersachsen: Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel bei längerfristiger Inzidenz unter 50
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(Niedersachsen) Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts in Niedersachsen testen zu lassen, entfällt ab Dienstag, dem 25. Mai 2021, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz unter 50 (beziehungsweise unter 35) liegt, können die Feststellung, ab wann genau dies der Fall ist, bereits ab Samstag, 22. Mai 2021, treffen. Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50.

Diese Testpflicht bei Inzidenzen über 50 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 13 MN 263/21) heute bestätigt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass die Landesregierung entsprechend ihres Stufenplans unterhalb dieser Grenze von einem Testnachweis absehen wird.

Bürger werden weiterhin gebeten, freiwillig Schnelltests zu machen

Die Landesregierung bittet Bürger in Niedersachsen dennoch herzlich, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies könne helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern, heißt es in einer entsprechenden Presseerklärung. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie.

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Die allgemeine Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – bleibt unabhängig von der Inzidenz bestehen. Für die Niedersächsische Landesregierung ist die Beachtung der AHA-Regeln auch in den nächsten Monaten das Fundament des Infektionsschutzgesetzes.

Allgemeine Maskenpflicht bleibt

In Landkreisen, in denen über fünf Werktage hinweg die Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies muss der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen.

Bereits am 18. Mai hatte das OVG Lüneburg die sogenannte Landeskinderregelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt (13 MN 260/21). Diese Regelung wird jetzt im Rahmen der Änderungsverordnung gestrichen. Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung wird aufgehobenm da der Bund mit der Coronavirus-Einreiseverordnung eine abschließende Regelung getroffen hat. (pr)

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