Niedersachsen: Wegfall der Testpflicht bei vollständigem Corona-Impfschutz
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(Niedersachsen) Sind vollständig gegen Corona geimpfte Menschen zwei Wochen nach der abschließenden Impfung mit Personen gleichzusetzen, die einen negativen Corona-Test vorlegen oder nicht? Diese Frage sorgt aktuell für Verwirrung im Einzelhandel und bei vielen Kunden. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von bis zu 150 dürfen Landkreise und Städte nämlich sogenanntes Terminshopping bei Vorlage eines negativen Testergebnisses anbieten. Demnach dürften auch vollständig Geimpfte wieder mit Termin shoppen gehen – ohne vorher einen Corona-Test machen zu müssen.

Die Niedersächsische Landesregierung hat dazu gestern eine Information veröffentlicht:

„Seit dem 19. April 2021 ist in Niedersachsen in § 5 a Absatz 2 der CoronaVerordnung geregelt, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihm oder ihr vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügt.

Diese Gleichstellung von getesteten und vollständig geimpften Personen gilt (doch) auch in Hochinzidenzkommunen, also in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 und einer die Anwendung von § 28 b feststellenden Allgemeinverfügung.

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Das ergibt sich aus § 77 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes: „(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt.“

Da diese Norm zeitlich nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes, sondern den Zeitpunkt des Erlasses der in § 28 c IfSG angekündigten Rechtsverordnung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen abstellt, können schon jetzt in Niedersachsen getestete und vollständig geimpfte Personen über § 5 a der Nds. CoronaVerordnung gleichgestellt werden.“

(Quelle & Grafiken: Niedersächsische Staatskanzlei)

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