Niedersachsen: Lockdown bis 9. Mai verlängert / Änderungen für vollständig Corona-Geimpfte
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(Niedersachsen) Die geänderte, niedersächsische Corona-Verordnung und die Quarantäne-Verordnung des Landes treten am Montag, 19. April, in Kraft. Damit wird der Lockdown verlängert, zunächst bis zum 9. Mai 2021.

Eine der Änderungen sieht vor, dass für Personen die seit mindestens 15 Tagen eine abgeschlossene Corona-Impfung haben, eine Testpflicht entfällt.

Die Landesregierung schreibt dazu: „Das Robert-Koch-Institut hat in der vergangenen Woche nach Auswertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands festgestellt, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen, infizierten Personen.

§ 5 Absatz 2 der CoronaVerordnung sieht deshalb zukünftig vor, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff hat. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Zu dieser Neuregelung in § 5 Absatz 2 gibt es dann diverse Folgeregelungen an den Stellen, an denen in der CoronaVerordnung eine negative Testung vorgeschrieben wird.“

  • Für den Schulbereich werden in § 13 Absatz 4 Satz 4 Ausnahmen von dem Verbot, ein Schulgelände ohne eine Testung zu betreten, vorgesehen:
  • Nach Nummer 1 gilt das Zutrittsverbot nicht, wenn unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes ein Test durchgeführt wird, der ein negatives Ergebnis aufweist.
  • Ohne einen Test dürfen nach Nummer 2 Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten und Abschlussprüfungen das Schulgelände betreten.
  • Nach Nummer 3 dürfen Personen aus einem unabweisbaren Grund das Schulgelände ohne Test betreten, z. B. weil ihr beruflicher Einsatzort das Schulgelände ist (Stadtreinigung, Lieferdienste); Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften haben.
  • Nummer 4 knüpft an § 5 a Abs. 2 an und regelt eine Ausnahme für nachweislich gegen das das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpfte Personen.

§ 14 regelt Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und IntensivpflegeWohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege. In diesen Einrichtungen hat inzwischen die ganz überwiegende Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner inzwischen eine zweite Impfung erhalten.

In Verbindung mit der weiterhin bestehenden Testverpflichtung für nicht geimpfte Beschäftigte wird nach den Neuregelungen in § 14 Absatz 2 Sätze 6 und 7 von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertigem Schutzniveau für vollständig geimpfte Beschäftigte abgesehen. Es genügt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Tragen nur einer medizinischen Maske stellt vor dem Hintergrund der häufig auch körperlich anspruchsvollen Tätigkeit in der Pflege eine erhebliche Erleichterung für die Pflegenden dar.

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Für nicht geimpfte Personen, die in den in § 14 geregelten Einrichtungen körpernahe Dienstleistungen erbringen, ist das Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 oder vergleichbar aus Gründen des Infektionsschutzes auch zukünftig erforderlich. Bei bereits vollständig geimpften ErbringerInnen körpernaher Dienstleistungen, reicht es, wenn sie körpernahen Kontakt lediglich eine medizinische Maske tragen.

Auch Besuchende und Dritte, die eine Einrichtung im Sinne des § 14 der CoronaVerordnung betreten wollen, können dies ohne vorherige Testung tun, wenn sie bereits seit 14 Tagen vollständig geimpft sind. Für nicht geimpfte Besuchende und Dritte bleibt die Testverpflichtung in Abhängigkeit von dem Inzidenzwert zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten bestehen.

Die QuarantäneVerordnung wird dahingehend geändert, dass aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten einreisende Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, ebenso behandelt werden wie Personen, die über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) verfügen. Diese Personen können künftig zudem von individuellen Schutzmaßnahmen wie Quarantänemaßnahmen ausgenommen werden, solange sie keine Symptomatik aufweisen. Grund ist, dass in beiden Fällen – negativ getestet oder vollständig geimpft – von einem deutlich reduzierten Ansteckungsrisiko auszugehen ist.

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten.

Unbedingt beachtet werden sollte aber, dass die Impfung oder der tagesaktuelle Test zwar eine zusätzliche, aber keine hundertprozentige Sicherheit geben. Regeln wie Abstand, Hygiene und das Tragen medizinischer Schutzmasken gelten folglich auch für geimpfte wie negativ getestete Personen weiter.

Klick: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen.

(pr)

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