Medizinische Masken in Gerichtsgebäuden verpflichtend
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(Bückeburg/Rinteln/Stadthagen) Das Hygieneschutzkonzept für die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle wurde an die aktuelle Infektionslage angepasst, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu sichern. Insbesondere wurde eine verschärfte Maskenpflicht eingeführt. Das betrifft im Bezirk des Landgerichts Bückeburg neben dem Landgericht die Amtsgerichte Bückeburg, Rinteln und Stadthagen. Alle Rechtsuchenden werden zudem weiterhin gebeten, zu prüfen, ob sich ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigen lässt.

Der persönliche Zugang zu den Gerichten soll – mit Ausnahme der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen – nur bei eiligen Anliegen erfolgen; ansonsten sollten die Gerichte telefonisch oder schriftlich kontaktiert werden. Vor einem persönlichen Besuch sollte zudem telefonisch ein Termin vereinbart werden.

Das Gerichtsgebäude in Bückeburg. (Archivfoto)

Auskünfte dazu, ob ein Anliegen rechtlich eilig ist und weitere Informationen werden beim Amtsgericht sowie beim Landgericht Bückeburg telefonisch Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 05722/290-0, beim Amtsgericht Rinteln zu denselben Zeiten unter der Telefonnummer 05751/95370 sowie beim Amtsgericht Stadthagen Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag und an Tagen vor Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der Telefonnummer 05721/786-0 erteilt.

Das Amtsgericht Stadthagen (Archivfoto).

Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger weiterhin statt. Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen haben Gültigkeit und sind zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten. Wer beabsichtigt, als Zuhörer an einer Verhandlung teilzunehmen, wird gebeten, verantwortungsbewusst abzuwägen, ob dies in der gegebenen Situation geboten ist.

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Darüber hinaus besteht nunmehr die Verpflichtung, in den Gerichtsgebäuden eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Sogenannte Alltagsmasken, Halstücher oder Schals sind – anders als bisher – nicht mehr ausreichend. Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung müssen eingehalten werden.

Das Amtsgericht Rinteln (Archivfoto).

Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome ist der Zutritt in die Gerichtsgebäude untersagt. Personen, die unter diese Zutrittsuntersagung fallen und zu einem Termin, ggf. auch als Vertreter, geladen sind, müssen unverzüglich die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unterrichten.

Über weitere Einschränkungen informieren Hinweise, die in den Gerichtsgebäuden ausgehängt und auch über die Internetauftritte der Gerichte abrufbar sind. (pr)

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