Stadthagen: Ab 24.10. gilt Maskenpflicht in der Fußgängerzone
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(Landkreis) Der Landkreis Schaumburg hat eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht. Sie tritt morgen in Kraft und gilt bis zum 15.11.2020. Demnach muss im Bereich der Fußgängerzone und in der Innenstadt von Stadthagen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Abstandsverstöße, insbesondere in den Abendstunden, stellen nach Einschätzung des Kreisgesundheitsamtes einen Grund für die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dar. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren oder Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Behinderung. Ein Attest ist erforderlich. Die Maskenpflicht gilt nicht für die Bereiche bestuhlter Außengastronomie.

Nachfolgend die Allgemeinverfügung im Original:

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona – Verordnung ) – Maskenpflicht
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22.10.2020 (Nds. GVBl. S. 363) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

1. Jede Person hat an folgenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung zu tragen:

Im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen.
Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Satz 1 gilt weiterhin nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.10.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum 15.11.2020.

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Nach § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Nds. Corona-Verordnung muss jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die jeweils betreffende Örtlichkeit liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Der Landkreis Schaumburg legt in diesem Fall durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten fest.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städte die nach Satz 1 geregelte Zahl der Neuinfizierten erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe gelten die dortigen Einschränkungen der Nds. Corona-Verordnung.

Mit dieser Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Schaumburg als sachlich und örtlich zuständige Behörde gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD dieser Verpflichtung nach, da am 23.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung dies auf der o.g. Homepage am 23.10.2020 bekanntgemacht hat.

Damit sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 2 der Nds. Corona-Verordnung erfüllt, sodass die darin genannten Regelungen ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden sind.

Als Maßnahme werden gem. § 3 Abs. 2 S. 3 durch den Landkreis Schaumburg die betreffenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel festgelegt, an denen jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung tragen muss, da sich dort Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) – dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 IfSG) – ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, könne so verringert werden.

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Die erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen betrifft alle Passanten in den umfassten Straßen. Das entsprechende Gebiet ergibt sich aus der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Fußgängerzone.

Die Stadt Stadthagen weist im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreisgebiet zum Stand 23.10.2020 bei Weitem die höchste Zahl an Neuinfektionen auf. In der stärker frequentierten Innenstadt können die Abstände nicht immer eingehalten werden. Insbesondere in den Abendstunden werden hier Abstandsverstöße begangen. Dies stellt nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Schaumburg einen möglichen Ausbreitungsgrund dar und birgt erhebliche Gefahren der Weiterverbreitung. Die Auferlegung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um das Verbreitungsrisiko im Bereich der Innenstadt zu reduzieren. Es stehen keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Es handelt sich insoweit um einen relativ geringen Grundrechtseingriff (so ausdrücklich VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 7 K 1606/20, Rn. 22 – juris), der ausschließlich im Bereich der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen zum Tragen kommt.

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der unter Ziff. 1 angeordneten Verpflichtung ausgenommen.

Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich und zeitlich beschränkt. Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen anhand des in § 6 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung festgelegten Ermittlungsszenarios und des Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 15.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund es jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 15.11.2020 befristet.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 23.10.2020

Landkreis Schaumburg
Der Landrat

Jörg Farr

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