Corona-Virus: Landkreis Nienburg erlässt Allgemeinverfügung für Rückkehrer aus Risikogebieten
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Der Landkreis Nienburg/Weser hat auf Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ein Betretungs- und Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Schulen, Kitas und Kliniken für alle Personen ausgesprochen, die in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebieten zurückgekehrt sind.

Nachfolgend die Allgemeinverfügung im Original:

„Allgemeinverfügung des Landkreises Nienburg/Weser für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Landesbildungszentren, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Tagesbildungsstätten nach §§ 162 ff NSchG und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre und teilstationäre Erziehungshilfe),

b) Einrichtungen nach 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,

c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wie Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, Tagesförderstätten, Tagesstätten für Menschen mit seelischen Behinderungen, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige und betreuungsbedürftige Personen, und

d) Berufsschulen und Hochschulen,

e) Landesbildungszentren mit allen ihren Angeboten.

Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14- Tages-Frist erfolgt.

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Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter www.rki.de/ncov-risikogebiete tagesaktuell abrufbar.

Als Aufenthalt nach Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Kontakt zum Beispiel im Rahmen eines Tankvorgangs, einer üblichen Kaffeepause oder eines Toilettengangs.

2. Wenn eine nach Ziffer 1 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen oder Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heimen in Anspruch zu nehmen.

3. Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben in den jeweiligen Einrichtungen beauftragten Personen der in Ziffer 1 benannten Einrichtungen Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets nicht betreut oder beschäftigt werden.

4. Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr.15 , 30175 Hannover, erhoben werden.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Nienburg, den 11.03.2020

Der Landrat
In Vertretung

Klein“

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